Messingschlager Real Estate GmbH & Co.KG
  

AGB

 

1. Geltung
a) Allen Vereinbarungen und Angeboten zwischen uns und unseren Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) zugrunde. Änderungen sowie abweichende Bedingungen des Kun- den werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihnen ausdrücklich zustim- men; gleiches gilt für den Ausschluss dieser AGB.
b) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
c) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Bestellern, die Unter- nehmer im Sinn von § 14 BGB, eine juristische Person des öffent- lichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen sind (§ 310 BGB). d) Auch wenn diese AGB in englischer oder einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt werden, ist allein die deutsche Textversion maßgeblich.
e) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich ab- zugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklären- den bleiben unberührt.
2. Angebot,Vertragsabschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
b) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir sind be- rechtigt, dieses Angebot innerhalb von 21 Tagen ab Datum der Bestellung anzunehmen. In der Regel erfolgt die Annahme durch eine Auftragsbestä- tigung. Die Leistungsdurchführung innerhalb dieser Frist gilt ebenfalls als Annahme des Angebots.
c) Bei den unseren Angeboten angeschlossenen bzw. zugrunde liegen- den Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Plänen, Prospekten oder ähnlichen Unterlagen handelt es sich um unverbindliche Informa- tionen, die nicht Vertragsinhalt werden, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass entsprechende Unterlagen bzw. ein bestimm- ter Inhalt dieser Unterlagen Vertragsinhalt wird.
3. Preise,Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise bestimmen sich – sofern nicht ausdrücklich bestimmte Preise vereinbart sind – nach unseren am Tag der Auslieferung gültigen Preislisten.
b) Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise, zu denen Umsatzsteu- er in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie Verpackungs- und Transportkos- ten hinzuzurechnen sind.
c) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten fest vereinbarte Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere bei Material-, Lohn- und sonstige Nebenkostenänderungen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigung oder Rücktritt) zu.
d) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung, einer Vereinbarung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, sind die Preise ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
e) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderun- gen durch den Kunden gefährdet wird.
4. Lieferung, Lieferzeit- und -frist, Teillieferung, Gefahrübergang, An- nahmeverzug
a) Von uns angegebene Lieferzeiten oder Lieferfristen sind unverbind- lich, es sei denn, eine bestimmte Lieferzeit oder Lieferfrist wird ausdrück- lich als verbindlich vereinbart. Der Beginn der Lieferzeit oder -frist setzt die Abklärung aller technischer Fragen und die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere etwaiger Mitwir- kungspflichten, des Kunden voraus.
b) Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu er- bringen, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.
c) Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb an- gemessener Frist abzurufen.
d) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Überschreiten die daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung durch unsere Lieferan- ten sind wir von unseren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware getroffen haben. Wir ver- pflichten uns, in diesem Fall unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden auf dessen Verlangen abzutreten. Weitere Ansprüche beste- hen nicht.
e) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ auf Kosten und Gefahr des Kunden, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes vereinbart.
f ) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Lieferung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Per- son auf den Kunden über.
g) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten) ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem geht in die- sem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung der Lieferung in Abweichung von f ) in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
5. Mängelhaftung/Gewährleistung
a) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließ- lich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installa- tion oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaf- fenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich
Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheits- vereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetz- lichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auf- trag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
c) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsverein- barung gem. lit. b) ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
d) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertrags- schluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin set- zen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverar- beitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittel- bar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Un- tersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
e) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden un- zumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
f ) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist je- doch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
g) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Ent- fernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
h) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten so- wie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
i) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erfor- derlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvor- nahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichti- gen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
j) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemes- sene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem uner- heblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
k) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Nr. 6 und 7.
6. Sonstige Haftung
a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Be- stimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haf- tungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; uner- hebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver- tragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) Die sich aus lit. b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwie- gen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtver- letzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbe- sondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7. Verjährung
a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjäh- rungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abliefe- rung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
b) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Son- derregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für ver- tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der re- gelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Nr. 6 lit. b) S. 1 und S. 2 (aa) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bzw. Liefergegenstän- den bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbe- haltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwer- tungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemesse- ner Verwertungskosten - anzurechnen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser-und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die ge- richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Ge- schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle For- derungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Ab- tretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abge- tretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird sie mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gekauften Sache (Faktu- ra-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent- stehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
f) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Ge- genständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen ver- mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Haupt- sache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteils- mäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicher- heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Schutzrechte
Der Kunde hat die die Liefergegenstände betreffenden Schutzrechte, insbesondere Urheber-, Marken-, Patentrechte sowie Rechte am Design zu wahren und zwar unabhängig davon, ob diese uns oder unseren Lie- feranten bzw. Herstellern zustehen. Unsere Produkte sind unser geistiges Eigentum. Es ist dem Kunden nicht gestattet, diese nachzubauen, sich irgendwelche Schutzrechte zu sichern oder sie sonst in irgendeiner Form auszubeuten.
10. Datenschutz:
Personenbezogene Daten werden von Ihnen als Kunden erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Ver- tragsverhältnisses erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder Sie hierzu eingewilligt haben. Zur Durchführung vorvertrag- licher Maßnahmen und zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses bzw. zur Erfüllung einzelner Kaufverträge und Bestellungen kann ins- besondere die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung des Namens von Personen, deren Adresse, weiterer Kommunikationsdaten, der Um- satzsteuerident.-Nr. oder auch der Bankdaten erforderlich sein. Rechts- grundlage hierfür ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DS-GVO. 
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
b) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Baunach.